Gemäß § 630 h Abs. 5 Satz 2 BGB
"wird vermutet, dass der Behandlungsfehler... ursächlich war..., wenn
- es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern,
- soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn
- das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.."
Der einfache Befunderhebungsfehler hat also die gleiche Wirkung wie ein grober Behandlungsfehler: Der Patient muss nicht mehr beweisen, dass der Verlauf ohne den Fehler günstiger gewesen wäre, sondern das wird vermutet.
Überwiegend wahrscheinlicher, reaktionspflichtiger Befund
Ein medizinischer Sachverständiger muss feststellen, dass, wenn man den Befund erhoben hätte,
- dieser hypothetische Befund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) einen reaktionspflichtigen Befund gezeigt hätte,
- auf den nicht zu reagieren grob fehlerhaft gewesen wäre.
Ausnahme: äußerst unwahrscheinliche Kausalität
Wie beim groben Behandlungsfehler auch "platzt" die Beweislastumkehr jedoch, wenn der Sachverständige einen günstigeren Verlauf für "äußerst unwahrscheinlich" hält.
Was "äußerst unwahrscheinlich" ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen. Teils heißt es weniger als 5 %. Anderweitig heißt es wieder, man könne sich nicht auf Prozentzahlen festlegen.