Was kostet ein Anwalt? Wie berechnet sich der Gegenstandswert? Wann helfen Prozesskostenhilfe und Prozessfinanzierer?
Berechnung der Anwaltskosten
Kennen Sie Gegenstandswert und Gebührensatz? Dann können Sie die Kosten selbst berechnen mit dem Prozesskostenrechner (zum Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltvereins).
Mit diesen Werten finden Sie die Anwaltskosten auch in der Tabelle (zuzüglich 20 EUR Postpauschale und Umsatzsteuer).
Außergerichtlich verhandelt der Gegner meist durch seine Haftpflichtversicherung. So fallen dort keine Anwaltskosten an. Auch Gutachten lassen sich kostenlos einholen (siehe “Behandlungsfehler – was tun?“).
Was ist der Gegenstandswert?
Der Gegenstandswert ist der Wert dessen, was Sie verlangen. Dazu rechnet man den Wert aller Ihrer Forderungen zusammen.
Was ist der Gebührensatz?
Der Gebührensatz ist frei vereinbar. Üblich bzw. vorgeschrieben ist:
- Bei Auftragerteilung eine regelhaft 1,3fache Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung. Dabei reicht der Gebührenrahmen von 0,3 bis 2,5. Und in aufwändigen Arzthaftungsangelegenheiten sind Sätze zwischen 2,0 und 2,5 üblich.
- Mit dem Auftrag für ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle der Ärztekammer eine 1,5fache Geschäftsgebühr/Schlichtungsgebühr *.
- Bei Klageauftrag fällt eine 1,3fache Verfahrensgebühr an für die gerichtliche Vertretung in erster Instanz *.
- Eine 1,2fache Terminsgebühr entsteht mit der Vertretung in einem Gerichtstermin.
- Und eine Einigungsgebühr fällt an im Falle einer Einigung (1,5fach bei außergerichtlicher Einigung, 1,0fach bei gerichtlicher Einigung).
(* Dabei wird die Hälfte der Geschäftsgebühr auf diese Gebühr angerechnet. Maximal jedoch zum 0,75fachen Satz.)
Was ist der Erledigungswert?
Leistet die Gegenseite Schadenersatz, beteiligt sie sich auch an Ihren Anwaltskosten. Und dazu berechnet sie Anwaltskosten nach dem “Erledigungswert”, also nach der Höhe ihrer Zahlung. Die Differenz bleibt vom Mandanten zu zahlen.
Kosten im Gerichtsverfahren
Mit einer Klage entstehen jedoch weitere Kosten: Kosten für den Anwalt der Gegenseite, Gerichtskosten und Kosten für gerichtliche Sachverständige, womöglich auch für Streitverkündete.
Ohne Rechtsschutzversicherung sollte man sich also gut überlegen, ob man wirklich eine Klage will.
Gerichtskosten
Die Kosten des Gerichts sind dabei der geringste Posten. Zu den Gerichtskosten zählen aber auch die Kosten der Gerichtsgutachter. Und inzwischen sind durchaus 3.000 EUR bis 4.000 EUR je Gerichtsgutachter üblich. Sind Fragen von verschiedenen fachärztlichen Gutachtern zu beantworten, vervielfachen sich die Sachverständigenkosten.
Kosten der Anwälte der Gegner
Verklagt man nicht nur das Krankenhaus, sondern auch einen dort beschäftigten Arzt, bekommt der Anwalt der Gegenseite für jeden weiteren Mandanten eine (0,3fache) Erhöhungsgebühr.
Verklagt man ein zweites Krankenhaus oder eine zweite Arztpraxis, dann werden diese in der Regel von einem anderen Anwalt vertreten: Die Anwaltskosten der Gegenseite verdoppeln sich.
Besonders tückisch: Immer häufiger ziehen Anwälte von Krankenhäusern/Ärzten auch weitere Beteiligte in das Verfahren hinein. Wenn denkbar ist, dass noch ein anderer Arzt einen Fehler gemacht hat, von dem der Beklagte seinerseits Schadenersatz verlangen könnte, wird diesem der Streit verkündet. Tritt der Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des beklagten Arztes bei und verliert der Patient, muss der klagende Patient auch dessen Kosten tragen.
Denn die Kosten trägt immer der Verlierer. Oder jeder, soweit er verliert:
Womöglich haben Sie zu 100 % Recht, was den Fehler angeht, bekommen aber doch nur 50 % Ihrer Forderung. Zum Beispiel wird zwar der Fehler bewiesen, aber nicht die Ursächlichkeit für Ihren Verdienstausfall. Oder der Richter meint, Sie hätten nur ein geringeres Schmerzensgeld “verdient”. Dann verlieren Sie zu 50 % und tragen auch 50 % der Kosten. Das frisst womöglich viel von der Schadenersatzleistung auf.
Prozesskostenhilfe
Im Gerichtsverfahren gibt es für vermögenslose Parteien den Anspruch auf Prozesskostenhilfe (zum Prozesskostenhilfe-Rechner). Soweit die Sache verloren geht, trägt dann der Staat die Kosten Ihres Anwalts, die Gerichtskosten und die Sachverständigenkosten.
Der Gegner könnte aber, soweit er obsiegt, seine Kosten von Ihnen erstattet verlangen. Und diese Kosten kann er 30 Jahre lang versuchen, gegen Sie zu vollstrecken. Einschließlich Zinsen von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Auch überprüft das Gericht noch nach dem Verfahren, ob Sie womöglich zu Geld gekommen sind und verlangt dann die Prozesskostenhilfe erstattet.
Auch ein Verfahren mit Prozesskostenhilfe ist also nicht risikolos.
Prozessfinanzierer
Ab einem bestimmten Gegenstandswert können Sie auch einen Prozessfinanzierer um Hilfe bitten. Dafür müssen Sie ihm für den Erfolgsfall eine Quote abtreten. Nach meiner Erfahrung sind Prozessfinanzierer ab einem Gegenstandswert von 100.000 EUR interessiert, beispielsweise
Dort können Sie auch ohne Anwalt nach einer Finanzierung fragen.
Steuer-Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten
Dazu heißt es in § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz:
“…Prozesskosten sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.”
Im Einzelfall muss das Ihr Steuerberater prüfen. In der Regel wird dies aber nur bei Schwerstschäden in Betracht kommen.