Mit Wirkung zum 22.07.2017 hat der Gesetzgeber ein sogenannten “Hinterbliebenengeld” eingeführt. Dies gilt für “Hinterbliebene”, die zum Getöteten in einem besonderen Näheverhältnis standen, § 844 Abs. 3 BGB.
Vorher erbten Angehörige allenfalls den (fremden) Schmerzensgeldanspruch des Getöteten. Oder Sie hatten (eigene) Ansprüche wegen Vermögensschäden (z.B. wegen Unterhaltsansprüchen).
Wie hoch ist das Hinterbliebenengeld?
Zur Höhe des Hinterbliebenengeldes hatte der Gesetzgeber nichts gesagt. In der Gesetzesbegründung wurde der mögliche “Schaden” für die Versicherungswirtschaft mit 10.000 EUR je Hinterbliebenem berechnet. Inzwischen gibt es Rechtsprechung, die dies als regelmäßiges Hinterbliebenengeld ansetzt.
Der Bundesgerichtshof hat diese Größe inzwischen eine “Orientierungshilfe” genannt. Zu prüfen sei, ob im Einzelfall eine engere oder weniger enge Beziehung zum jeweiligen Angehörigen bestanden habe, BGH-Urteil vom 06.12.2022.