Gemäß § 630 h Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Arzt den Patienten über den Eingriff aufklären:
"Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat."
Andernfalls kann der Eingriff rechtswidrig sein, und damit wären dem Arzt selbst ein ansonsten fehlerfreier Eingriff als Schaden zuzurechnen.
Worüber ist aufzuklären?
Gemäß § 630 e Abs. 1 BGB ist aufzuklären über
- "Art,
- Umfang,
- Durchführung,
- zu erwartende Folgen und
- Risiken der Maßnahme...
- Alternative"
Die üblichen Formulare decken das in der Regel ab.
Bedeutsam werden aber doch immer wieder die Risiko-Aufklärung und eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wohl weil Formulare dies insbesondere bei individuellen Umständen nicht immer abbilden können. Wenn es dann vom Arzt nicht handschriftlich ergänzt wird, hat der Arzt ein Problem.
Wann ist aufzuklären?
Gemäß § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB gibt es ein Patientenrecht auf “rechtzeitige” Aufklärung. Die Rechtzeitigkeit hängt von der Größe des Eingriffes ab. Bei Operationen wird man in der Regel eine Bedenkzeit von wenigstens 24 h verlangen müssen (wenn es sich nicht um Not-Operationen handelt).
Aufklärung über alternative Behandlungsmethode
Gemäß § 630 3 Abs. 1 Satz 2 BGB ist über eine Alternative aufzuklären,
"wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können".
Zwar soll grundsätzlich der Patient entscheiden dürfen, was mit ihm geschieht (Patientenautonomie). Es muss aber nicht über jede andere Behandlungsmöglichkeit aufgeklärt werden. Der Patientenautonomie gegenüber steht die Therapiefreiheit des Arztes, der unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die medizinisch sinnvollste wählen soll, solange diese für den Patienten keine unterschiedlichen Auswirkungen haben.
Kausalität der Aufklärungsrüge
Fehler allein führen nicht zum Schadenersatzanspruch. Immer muss der Patient auch beweisen, dass der Verlauf ohne Fehler günstiger gewesen wäre (Kausalität).
Beim Aufklärungsfehler muss der Patient also beweisen, dass es bei richtiger Aufklärung nicht zu diesem Eingriff gekommen wäre. Er muss also wenigstens plausibel machen, dass er sich bei richtiger Aufklälrung nicht zu diesem Eingriff, jedenfalls nicht an diesem Tage entschieden hätte, weil er sich beispielsweise vorher noch eine Zweitmeinung eingeholt hätte (sogenannter plausibler Entscheidungskonflikt).
Achtung: Eigene Verjährung
Oftmals übersehen: Die Aufklärungsrüge unterliegt einer eigenen Verjährung. Wer beispielsweise nur Behandlungsfehlervorwürfe erhebt, hemmt mit seinem Schlichtungsantrag nur die Verjährung für diese Behandlungsfehlervorwürfe, nicht auch wegen Aufklärungsfehlern.
Abgrenzung zur therapeutischen Aufklärung
Die Aufklärung nach besagtem § 630 e Abs. 1 BGB ist auch nicht zu verwechseln mit der sogenannten "therapeutischen Aufklärung". bei der therapeutischen Aufklärung geht es um den Vorwurf, dass der Arzt dem Patienten beispielsweise nach der Operation keine Verhaltensmaßregeln erklärt hat (beispieslswewise Eigenübungen nach der Hand-OP). Das ist ein gewöhnlicher Behandlungsfehlervorwurf. Bedeutet, dass die Beweislast wieder beim Patienten dafür liegt, nicht aufgeklärt worden zu sein.