Klärt der Arzt den Patienten nicht über den Eingriff auf, kann der Eingriff rechtswidrig sein, und damit wären dem Arzt selbst die Folgen eines ansonsten fehlerfreien Eingriffs als Schaden zuzurechnen.
Worüber ist aufzuklären?
Gemäß § 630 e Abs. 1 BGB ist aufzuklären über
- "Art,
- Umfang,
- Durchführung,
- zu erwartende Folgen und
- Risiken der Maßnahme...
- Alternative"
Die üblichen Formulare decken das in der Regel ab.
Bedeutsam werden aber doch immer wieder die Risiko-Aufklärung und eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wohl weil Formulare dies insbesondere bei individuellen Umständen nicht immer abbilden können.
Wann ist aufzuklären?
Gemäß § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB gibt es ein Patientenrecht auf “rechtzeitige” Aufklärung. Die Rechtzeitigkeit hängt von der Größe des Eingriffes ab. Bei Operationen wird man in der Regel eine Bedenkzeit von wenigstens 24 h verlangen müssen (wenn es sich nicht um Not-Operationen handelt).
Aufklärung über alternative Behandlungsmethode
Gemäß § 630 3 Abs. 1 Satz 2 BGB ist über eine Alternative aufzuklären,
"wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können".
Zwar soll grundsätzlich der Patient entscheiden dürfen, was mit ihm geschieht (Patientenautonomie). Es muss aber nicht über jede andere Behandlungsmöglichkeit aufgeklärt werden. Der Patientenautonomie gegenüber steht die Therapiefreiheit des Arztes, der unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die medizinisch sinnvollste wählen soll, solange diese für den Patienten keine unterschiedlichen Auswirkungen haben.
Wer trägt die Beweislast für die Aufklärung?
Gemäß § 630 h Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Arzt den Patienten über den Eingriff aufklären und das beweisen:
"Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat."
In der Praxis klingt das aber ganz anders: Laut Bundesgerichtshof genügt ein vom Patienten unterschriebenes Aufklärungsformular, und dass der Arzt angibt, "immer so" vollständig aufzuklären, sogar wenn er keine Erinnerung an den einzelnen Patienten hat, BGH VI ZR 143/13. Ja, selbst wenn jegliche Dokumentation über die Aufklärung fehlt, soll dem Arzt noch geglaubt werden können. Lesenswert insbesondere ab Absatz 11:
"Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern... Schriftliche Aufzeichnungen... über die Durchführung des Aufklärungsgesprächs und seinen wesentlichen Inhalt sind nützlich und dringend zu empfehlen. Ihr Fehlen darf aber nicht dazu führen, dass der Arzt regelmäßig beweisfällig für die behauptete Aufklärung bleibt...
Ebenso wie dem Arzt der Nachweis der Aufklärung nicht verwehrt ist, wenn er sie überhaupt nicht dokumentiert hat, muss es ihm möglich sein, über den schriftlich dokumentierten Text hinausgehende Inhalte seines Aufklärungsgesprächs nachzuweisen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das sich realisierende Risiko in dem vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsformular nicht erwähnt ist, als auch für den Fall, dass darüber hinaus durch handschriftliche Zusatzeinträge ein weitergehender Gesprächsinhalt dokumentiert ist.
Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch (Ort, Umstände, genauer Inhalt) erinnert. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, kann dies nicht erwartet werden...
Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Tatsache, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, gibt dabei das von dem Arzt und dem Patienten unterzeichnete Formular, mit dem der Patient sein Einverständnis zu dem ärztlichen Eingriff gegeben hat - zugleich ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs."
Kausalität der Aufklärungsrüge
Fehler allein führen nicht zum Schadenersatzanspruch. Immer muss der Patient auch beweisen, dass der Verlauf ohne Fehler günstiger gewesen wäre (Kausalität).
Beim Aufklärungsfehler muss der Patient also beweisen, dass es bei richtiger Aufklärung nicht zu diesem Eingriff gekommen wäre. Er muss also wenigstens plausibel machen, dass er sich bei richtiger Aufklälrung nicht zu diesem Eingriff, jedenfalls nicht an diesem Tage entschieden hätte, weil er sich beispielsweise vorher noch eine Zweitmeinung eingeholt hätte (sogenannter plausibler Entscheidungskonflikt).
Achtung: Eigene Verjährung
Oftmals übersehen: Die Aufklärungsrüge unterliegt einer eigenen Verjährung. Wer beispielsweise nur Behandlungsfehlervorwürfe erhebt, hemmt mit seinem Schlichtungsantrag nur die Verjährung für diese Behandlungsfehlervorwürfe, nicht auch wegen Aufklärungsfehlern.
Abgrenzung zur therapeutischen Aufklärung
Die Aufklärung nach besagtem § 630 e Abs. 1 BGB ist auch nicht zu verwechseln mit der sogenannten "therapeutischen Aufklärung". bei der therapeutischen Aufklärung geht es um den Vorwurf, dass der Arzt dem Patienten beispielsweise nach der Operation keine Verhaltensmaßregeln erklärt hat (beispieslswewise Eigenübungen nach der Hand-OP). Das ist ein gewöhnlicher Behandlungsfehlervorwurf. Bedeutet, dass die Beweislast wieder beim Patienten dafür liegt, nicht aufgeklärt worden zu sein.