Was bedeutet Beweislast? Mit welchen Beweismitteln beweist man Behandlungsfehler in der Arzthaftung? Wann ist überhaupt etwas bewiesen? Was muss man für einen Behandlungsfehler beweisen? Kann man aus dem Misserfolg der Operation auf einen Behandlungsfehler schließen? Wann gilt eine Beweislastumkehr? Wie bewertet man also die Erfolgsaussichten? Wie ist die Erfolgsquote in Arzthaftungssachen allgemein?
Nachfolgend versuche ich diese Fragen allgemeinverständlich zu beantworten. Wer sich näher für den Gesetzeswortlaut interessiert, liest weiter auf meiner Unterseite Patientenrecht.
Was bedeutet Beweislast?
Grundsätzlich muss im Zivilprozess jeder das beweisen, was für ihn günstig ist. Der geschädigte Patient will Schadenersatz. Er muss beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch vorliegen, insbesondere, dass es
- einen Behandlungsfehler gibt,
- dieser ursächlich geworden ist für eine Körperverletzung (haftungsbegründende Kausalität)
- die ihrerseits ursächlich geworden ist für körperliche oder finanzielle Schäden, z.B. eine Gehbehinderung oder Kosten (haftungsausfüllende Kausalität).
Nur über diese drei Stufen (Fehler + Ursache + Schaden) gelangt man – wie über eine Leiter – zum Schadenersatzanspruch. Das heißt:
– Für Fehler allein bekommen Sie nichts. – Für Schäden allein bekommen Sie nichts.
Denn Fehler gibt es im Krankenhaus viele. Aber schadenersatzrechtlich zählt nur, dass man beweist, dass ein Fehler ursächlich für einen Schaden wurde.
Viele Geschädigte glauben irrtümlich, ein Gerichtsverfahren sei ein Leumundsprozess. Man müsse beweisen, dass das Krankenhaus einen schlechten Ruf hat oder haben sollte. Oder sie glauben irrtümlich, schon der Schaden berechtige zum Schadenersatz. So nachvollziehbar das aus Sicht eines Geschädigten ist, es sind schadenersatzrechtliche Sackgassen.
Was für Beweismittel gibt es?
Für Behandlungsfehler und Kausalität ist der sogenannte „Strengbeweis“ erforderlich. Strengbeweis bedeutet, dass der Kläger den Beweis nur durch bestimmte Beweismittel erbringen kann wie
- Zeugen,
- Urkunden und insbesondere
- ein gerichtliches Sachverständigengutachten für die medizinische Bewertung.
Also sind außergerichtlich eingeholte Gutachten (des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen oder das privat bezahlte Gutachten selbst eines vereidigten Sachverständigen) kein Beweis. Sie gelten nur als sogenannter “qualifizierter Parteivortrag”. Sie helfen bei der Argumentation oder dabei, Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu stellen.
Nur wenn eine Partei keine Beweismittel hat, wird das Gericht ersatzweise die beweisfällige Partei anhören. Dass allein die Anhörung einer Partei ein Gericht überzeugt, ist sehr selten.
Beweismittel Gerichtsgutachten
Das Gerichtsgutachten hat einen Haken: Der Bundesgerichtshof meint nämlich (VI ZR 108/21):
"Einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation in Papierform, die keinen Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet, kommt zugunsten der Behandlungsseite Indizwirkung zu, die im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist."
Demnach dürfen Richter und deren Sachverständige grundsätzlich vom Inhalt der Behandlungsakten ausgehen.
Das ist problematisch, weil Patienten oft berichten, es sei anderes besprochen worden und der wahre Befund habe anders ausgesehen, als es dokumentiert wurde. Es gilt dann auch nicht, wem das Gericht wohl mehr glaubt, sondern es gilt der Inhalt der Behandlungsakte.
Laut Bundesgerichtshof soll die Indizwirkung der Behandlungsakte verloren gehen, wo die Behandlungsakte Anhaltspunkte für Verfälschungen bietet oder in sich widersprüchlich ist. Das heißt in der Praxis aber nicht, dass das Gericht im Umkehrschluss dem Patientenvortrag folgen würde.
Für elektronisch geführte Behandlungsakten hat der Bundesgerichtshof immerhin entschieden, dass die Indizwirkung entfällt, wenn die elektronisch geführte Dokumentation Änderungen nicht erkennbar macht (VI ZR 84/19):
"Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist."
Wann ist ein Beweis geführt?
Der Beweis ist geführt, wenn der Richter die „Überzeugung“ gewonnen hat, dass eine Behauptung wahr ist. Es genügt also nicht, dass er die Behauptungen der einen Partei für wahrscheinlicher wahr hält als die der anderen. “Aussage gegen Aussage” endet nicht mit einem “unentschieden”, sondern geht zu Lasten desjenigen, der etwas beweisen muss. Im Zweifel also zu Lasten des klagenden Patienten.
Der Bundesgerichtshof hat zum Begriff dieser Überzeugung in einem berühmten Urteil vom 17.02.1970 (III ZR 139/67) gemeint:
„Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Auf diese eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muß sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.“
Verstummen also diese Zweifel des Richters nicht, ist er nicht überzeugt. Dann ist der Beweis nicht geführt, er weist die Klage ab. Das ist mit dem lateinischen Rechtsgrundsatz gemeint „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten/Beklagten).
Nur über Folgeschäden (wie Vermögensschäden) kann der Richter gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung entscheiden und nach seinem Ermessen Beweisaufnahmen durchführen oder auch nicht.
Wann gilt eine Beweislastumkehr?
Das Gesetz gewährt Patienten Darlegungs- und Beweiserleichterungen, weil ein Patient eben kein Arzt ist.
Sie müssen daher den Vorwurf nicht medizinisch begründen, sondern nur laienhaft formulieren.
Bei Dokumentations- oder Organisationsfehlern, ja bei „groben Fehlern“ kommt sogar eine sogenannte Beweislastumkehr in Betracht, § 630 h BGB. Dann muss der Arzt sich entlasten.
Die einzelnen gesetzlichen Regelungen finden Sie auf meiner Unterseite Patientenrecht erläutert.
Wie beurteilt man die Erfolgsaussichten?
Um die Erfolgsaussichten einzuschätzen, muss man sich die Behandlungsakten anschauen. Denn sie würden von einem Gerichtsgutachter geprüft. So können Sie als Patient kostenlos Einsicht in die Behandlungsakten nehmen (siehe Behandlungsfehler – was tun?) und
– ein für Sie kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes einholen lassen (falls Sie gesetzlich krankenversichert sind) oder
– ein Privatgutachten einholen (dazu gibt es auf Gutachten-Institute, die auf Arzthaftungsfragen für die Patientenseite spezialisiert sind, z.B. Medical Scan oder Lex Medicus),
– die Schlichtungsstelle der jeweilig zuständigen Landesärztekammer anrufen, um ein Gutachen zu erhalten.
Im Prozess holt das Gericht das gerichtliche Sachverständigengutachten ein (für das der Patient als beweisbelastete Partei einen Kostenvorschuss leisten muss, der sich üblicherweise auf Beträge zwischen 2.500 EUR und 4.000 EUR beläuft).
Wie ist die Erfolgsquote für Patienten?
Die „Erfolgsquote“ für Behandlungsfehler mit nachweislicher Schadenursächlichkeit in Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen betrug laut deren eigener Statistik im Jahre 2007 24%. Demnach erwiesen sich die Vorwürfe in einem von vier Fällen als berechtigt.
Das bedeutet nicht, dass die anderen drei Fälle fehlerfrei waren. Aber der Gutachter kann eben „die Wahrheit“ meist nicht feststellen. Er kann sich nur an das halten, was noch da ist: Die Behandlungsakten, bildgebende Diagnostik und vielleicht eine körperliche Untersuchung des Geschädigten, wenn dadurch nicht nur der Schaden, sondern auch dessen Ursache noch festzustellen wären.
Manchmal lassen sich bestimmte Vorwürfe entkräften, Fehler ausschließen. Aber oft kann man weder das eine noch das andere ausschließen. Und dann wäre es besser, Sachverständige und Schlichtungsstellen würden das auch so schreiben: Dass sie eben keinen schadenursächlichen Behandlungsfehler nachweisen können. Und dass das freilich nicht ausschließt, dass es doch einen gab.
Stattdessen schließen Sachverständige – und leider auch Schlichtungsstellen – aus dem Fehlen eines Nachweises darauf, dass es keinen Behandlungsfehler gab, und schreiben dann: “Der Verlauf war schicksalhaft”. Nähme man das Wort ernst, bedeutete das, der Sachverständige oder die Schlichtungsstelle maßten sich an, die Wahrheit oder gar “das Schicksal” des Patienten zu kennen. Ob aus Anmaßung oder Gedankenlosigkeit benutzt, jedenfalls sorgt das Wort “schicksalhaft” unnötig für Unfrieden.
