Viele Diagnosen stellen sich im Verlauf als falsch heraus. Nicht jede falsche Diagnose löst einen Schadenersatzanspruch aus.
Der (vertretbare) Diagnoseirrtum
Die falsche Diagnose kann man dem Arzt nicht vorwerfen, der zu Beginn noch nicht alle Symptome kannte oder nicht alle Ergebnisse weiterführender Untersuchungen. Er unterlag einem bloßen Diagnoseirrtum, wenn seine Diagnose anfänglich vertretbar war (ex ante) und sich erst im Nachhinein als falsch herausstellt (ex post).
Der (unvertretbare) Diagnosefehler
Bei einem Diagnosefehler geht es darum, dass die Diagnose schon zum Zeitpunkt, als sie gestellt wurde (ex ante), nicht vertretbar war. Dann ist das dem Arzt vorwerfbar, und das kann Schadenersatzansprüche auslösen, wenn der Diagnosefehler (mit-)ursächlich für einen Schaden geworden ist.
Die Begriffe Diagnosefehler und Diagnoseirrtum werden manchmal nicht so klar getrennt. Wichtig zu verstehen ist jedenfalls, dass man dem Arzt nur dann eine falsche Diagnose vorwerfen kann, wenn sie bereits bei Diagnosestellung unvertretbar war.
Perspektive ex post oder ex ante
Begrifflich unterscheidet man also den (Er-)Kenntnisstand
- im Nachhinein (ex post) und
- bei Diagnosestellung (ex ante).
Das ist der gleiche Maßstab wie beim Behandlungsfehler: Vorwerfbar ist ein Verstoß gegen ärztliche Behandlungsregeln nur nach dem (Er-)Kenntnisstand zum Behandlungszeitpunkt (ex ante).
Kausalität
Und wie bei jedem anderen Behandlungsfehler auch muss der Geschädigte nachweisen, dass der Diagnosefehler (mit-)ursächlich für einen Schaden geworden ist.
Wenn eine unnötige Operation eingeleitet wurde aufgrund eines Diagnosefehlers, ist der Schaden offensichtlich. Aber ein Diagnosefehler, der zu keinem Schaden geführt hat, führt auch zu keinem Schadenersatzanspruch.