Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der sogenannte „Facharztstandard“ unterschritten wurde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2014, VI ZR 382/12:
„Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.“
Maßgeblich ist also, was von einem aufmerksamen und gewissenhaften Facharzt erwartet werden darf.
Besonderheiten sind der grobe Behandlungsfehler und der einfache Befunderhebungsfehler. Sie sind verbunden mit einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten. Vom Behandlungsfehler unterscheidet man im Übrigen Aufklärungsfehler und Diagnosefehler.
Misserfolg, Komplikation und Behandlungsfehler
Juristisch unterscheidet man eine Komplikation vom Behandlungsfehler durch das Kriterium der Vermeidbarkeit: War der Misserfolg sicher vermeidbar? Dann war es ein Behandlungsfehler. Ist das nicht sicher feststellbar, dann könnte es auch eine Komplikation gewesen sein, und es gibt keinen Schadenersatzanspruch (siehe Beispielfall fehlgeschlagene Wirbelsäulenoperation).
Das ist der Unterschied zum Handwerker: Der Handwerker schuldet aus dem Werkvertrag einen Erfolg. Gibt es einen Mangel, ist der Vertrag nicht erfüllt. Der Behandlungsvertrag ist aber kein Werkvertrag, sondern ist nur ein Dienstvertrag. Der Arzt schuldet keinen Erfolg, nur einen (fehlerfreien) Dienst.
Perspektive ex ante oder ex post?
Dass sich eine Diagnose oder ärztliche Maßnahme im Nachhinein (ex post) als falsch herausstellt, bedeutet auch nicht zwangsläufig einen Behandlungsfehler. Ein Behandlungsfehler liegt nur vor, wenn sich dem Arzt auch im Vorhinein (ex ante) hätte erschließen müssen dass seine Maßnahme (oder sein Unterlassen) falsch ist. Der Sachverständige muss sich also in die Lage des Arztes zu Beginn der Behandlung versetzen (hätte er z.B. den feinen Knochenbruch auch schon im ersten Röntgenbild ohne Kenntnis des später angefertigten CTs sehen müssen – nicht nur können).
Dieses Missverständnis führt viele Patienten zum Anwalt: Der nachbehandelnde Arzt hält die frühere Behandlung für falsch. Aber dies stellt sich oft erst im Nachhinein heraus. Im Vorhinein war das womöglich für den erstbehandelnden Arzt noch nicht erkennbar. Dann ist es kein Behandlungsfehler.
