
Allgemein kann man drei Phasen einer Arzthaftungssache unterscheiden:
- Die Vorbereitung, um Schadenersatzansprüche gegenüber Arzt / Krankenhaus zu stellen
- Die außergerichtliche Geltendmachung dieser Schadenersatzansprüche und das außergerichtliche Verhandeln mit der Haftpflichtversicherung
- Die gerichtliche Geltendmachung
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte nicht zögern, zu einem Patientenanwalt zu gehen. Ohne Rechtsschutzversicherung kann man versuchen, den Behandlungsfehler weitestgehend selbst aufzuklären, bevor man einen Anwalt aufsucht. Man kann selbst ein Gedächtnisprotokoll fertigen, sich die Krankenunterlagen beschaffen und ggf. ein – für den Patienten kostenloses – Gutachten über die Krankenversicherung (bzw. deren Medizinischen Dienst – MD), siehe Selbsthilfe.
Wichtig zu wissen: Nur das gerichtliche Gutachten liefert einen prozessualen Beweis. Gutachten vom Medizinischen Dienst oder Schlichtungsgutachten helfen zwar bei Verhandlungen, sind aber kein Beweis vor Gericht! Auch (teure) Privatgutachten können bei der Argumentation helfen, erbringen aber keinen gerichtsfesten Beweis.
Dass die Haftpflichtversicherung des Arztes freiwillig alle Ansprüche anerkennt, ist im Schema nicht vorgesehen. Denn das kommt praktisch kaum vor. Im besten Fall einigt man sich auf einen “Abfindungsvergleich“, mit dem auch “Folgeschäden” abgegolten werden, oder man muss diesen Anspruch bis zuletzt durch Urteil erstreiten.
Was Sie bei einem Behandlungsfehlerverdacht ohne Anwalt tun können
Erste Phase, Beschaffung von Informationen:
– Gedächtnisprotokoll anfertigen (sofort) – sämtliche Behandlungsakten beschaffen (mehrere Wochen)
- ggf. Gutachten über die gesetzliche Krankenversicherung einholen (6 - 12 Monate)
Siehe auch Selbsthilfe.
Ein Rechtsanwalt KANN helfen.
Verhandeln mit der Haftpflichtversicherung von Arzt / Krankenhaus
Zweite Phase, Verhandlungsphase:
– Anspruchsschreiben entwerfen/abstimmen (Behandlungsakten sichten, Schmerzensgeldrecherche, finanzielle Schäden berechnen - ggf. mehrere Monate, weil Belege beschafft werden müssen) – inhaltliche Antwort der Gegenseite (mehrere Monate)
- ggf. Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer (12 Monate)
ein Rechtsanwalt SOLLTE helfen, spätestens beim Formulieren einer Abfindungsvereinbarung.
Arzt / Krankenhaus vor Gericht verklagen
Dritte Phase, gerichtliche Phase:
– erste Instanz (3 Jahre), – ggf. zweite Instanz (1-1,5 Jahre),
Rechtsanwalt MUSS helfen. Denn seit 01.01.2026 gehören alle Arzthaftungssachen vor das Landgericht, und dort herrscht “Anwaltszwang”.
Fallbeispiel Urteil in Arzthaftungssachen
Wer ein echtes Urteil als Beispiel lesen möchte, für den habe ich ein anonymisiertes Arzthaftungs-Urteil kommentiert.