Neben einem Schmerzensgeld kommen als weitere Schadenposition Vermögensschäden in Betracht. Als Vermögensschaden sind grundsätzlich alle finanziellen Schäden zu ersetzen, die Sie nach einem Behandlungsfehler durch die Schädigung erleiden. Praktisch bedeutsam sind meist ein Verdienstausfall, ein Haushaltführungsschaden oder Ihre Anwaltskosten.
Verdienstausfall
Verdienstausfall entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert und der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltfortzahlung in voller Höhe verpflichtet ist, sondern die Krankenversicherung mit dem geringeren Krankengeld einsetzt. Die Differenz zum normalen Nettolohn ist der Verdienstausfall.
Die darauf zu zahlenden Steuern und Abgaben sind ein künftiger Schaden, dessen Ersatz man sich vorbehalten sollte.
Haushaltführungsschaden
Als Haushaltführungsschaden sind die Kosten für eine Haushaltshilfe zu ersetzen für die Arbeiten im Haushalt, die man selbst in Folge der Schädigung nicht mehr leisten kann – auch wenn man tatsächlich keine Haushaltshilfe beschäftigt.
Ersatzfähig ist also auch der fiktive Haushaltführungsschaden. Selbst bei einem maßvollen Ansatz von 12,00 EUR/Stunde ergeben sich über längere Zeiträume erhebliche Beträge, die das Schmerzensgeld oft übertreffen.
Um den Haushaltsführungsschaden darzulegen, verlangt der Bundesgerichtshof eine genaue Darlegung wie in einem Wochenstundenplan mit Angaben, inwieweit man zu welchen Arbeiten nicht mehr in der Lage ist im Vergleich zu vorher, welche Arbeiten der Ehepartner ausführte und welche Mehrarbeiten er nun ausführen muss.
Andere finanzielle Schäden (z.B. Mehraufwändungen, Anwaltskosten)
Neben den Anwaltskosten kommen als weitere Schadenposition die Kosten einer Nachbehandlung in Betracht. Jedoch werden diese meist von den Krankenversicherungen getragen, und spielen deswegen im Verfahren des Geschädigten keine Rolle. Auch Fahrtkosten oder Zuzahlungen fallen meist erst dann ins Gewicht, wenn sie über einen längeren Zeitraum anfallen.
Während die Anwaltskosten einen “adäquaten Schaden” darstellen, sind der Ärger und die Zeit, die Sie für die Schadenabwicklung persönlich aufwänden kein Vermögensschaden. Sie werden nicht ersetzt.
Allein die Schmerzen und die Beeinträchtigung Ihrer Lebensführung finden Eingang in die Bemessung des Schmerzensgeldes (siehe Schmerzensgeld).
Schadenersatz wegen Folgeschäden
Möglicherweise stellt sich nach mehreren Jahren heraus, dass es noch finanzielle Folgeschäden gibt, die sich erst langsam oder überraschend entwickeln. Daher verlangt man auch immer, dass die Gegenseite anerkennt, auch für künftige Vermögensschäden Schadenersatz zu leisten.
Dann stellt sich die Frage nach der Verjährung. Und freiwillig bekommt man ein solches Anerkenntnis für künftige Schadenersatzansprüche sehr selten. Entweder man einigt sich dann in einer Abfindungsvereinbarung auf eine Abschlusszahlung oder man muss auf die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden klagen.