Mein Haupt-Kanzleistandort liegt in Hamburg. Aber als gebürtiger Kieler bin ich gerne in Kiel und unterhalte dort eine Zweigstelle:
Fachanwalt für Medizinrecht Dubitscher Diekmissen 50, 24159 Kiel Telefon: 040/ 18083792, post@dubitscher.de
So vertrete ich oft Mandanten wegen Behandlungsfehlern durch Ärzte oder in Krankenhäusern in Schleswig-Holstein außergerichtlich, im Schlichtungsverfahren der schleswig-holsteinischen Ärztekammer oder vor den Landgerichten Kiel, Lübeck und Itzehoe.
Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Das Schlichtungsverfahren der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist ein schriftliches (digitales) Verfahren. Man muss also nicht vor der Ärztekammer in Bad Segeberg erscheinen. Es ist für den Patienten kostenlos. Aber die Gegenseite muss zustimmen, denn sie muss Kosten übernehmen. Das Ergebnis ist unverbindlich. Das heißt, man kann hinterher immer noch vor Gericht gehen.
Ich nenne das Schlichtungsverfahren der Ärztekammern "das kleine Gerichtsverfahren", weil es bei den meisten Schlichtungsstellen deutlich schneller abgeschlossen ist als ein Gerichtsverfahren: Gerichtsverfahren dauern vor den Landgerichten in Norddeutschland in der Regel drei Jahre, Schlichtungsverfahren eher ein bis zwei Jahre. In beiden Verfahren wird ein Gutachter bestellt, der den Sachverhalt auf Behandlungsfehler prüft, und ob diese ursächlich für Schäden geworden sind.
Das Schlichtungsverfahren endet mit keinem Urteil, in dem eine bezifferte Entschädigung zugesprochen würde, sondern nur mit der Feststellung, dass ein für einen Schaden ursächlicher Behandlungsfehler hat festgestellt werden können oder eben nicht (also zum Anspruchsgrund). Über die Anspruchshöhe und eine mögliche Abfindung muss man anschließend selbst mit der Haftpflichtversicherung verhandeln.
Gerichtsverfahren in Schleswig-Holstein
Bei einer Arzthaftungssache vor den Landgerichten in Schleswig-Holstein muss man mit einer Verfahrensdauer von etwa drei Jahren rechnen.
Im Unterschied zum Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer wird nicht nur ein Gutachten eingeholt, in dem Behandlungsfehler und deren Ursächlichkeit für Schäden geprüft werden, sondern es können auch Zeugen angehört werden, und es wird gegebenenfalls die Aufklärungsrüge geprüft, und dazu werden der Patient und der aufklärende Arzt angehört. Liegt der Schwerpunkt der Vorwürfe also bei der Aufklärungsrüge, kommt eher/nur das Gerichtsverfahren in Betracht, nicht das Schlichtungsverfahren.
Von der Anhörung von Zeugen hingegen erwarten Patienten oft mehr, als dies vor Gericht wirklich nützt: So verstehen Patienten ihren nachbehandelnden Arzt oft so, dass dieser die Vorbehandlung als Behandlungsfehler wertet. Im Gerichtsverfahren wird aber nur der gerichtliche Sachverständige nach seiner Meinung gefragt. Zeugen werden nicht nach ihrer Meinung befragt, sondern nur nach Tatsachen. Sie sollen Wahrnehmungen bekunden, nicht werten. Die Wahrnehmungen nachbehandelnder Ärzte sind regelmäßig in deren Befunden dokumentiert, die beigezogen werden. Deren Meinung zur Fehlerhaftigkeit einer Vorbehandlung ist hingegen unerheblich.
Gibt es ein für den Patienten günstiges Gerichtsgutachten, kommt es oft (wie nach einem Schlichtungsverfahren) zu einer Einigung. Andernfalls muss das Gericht ein Urteil fällen, in dem dann auch über die bezifferten Anträge auf Zahlung von Schadenersatz ein konkreter Betrag ausgeurteilt werden muss.