Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, braucht sich wegen der Anwaltskosten keine Gedanken zu machen und kann gleich zum Anwalt gehen. Auch mit einer Rechtsschutzversicherung hat man freie Anwaltswahl und kann sich zu eien spezialisierten Patientenanwalt suchen. Auch der Patientenanwalt braucht aber das Gedächtnisprotokoll des Patienten, muss die Patientenakte anfordern und lesen und benötigt eine medizinische Bewertung, um juristisch argumentieren zu können. Dies kann jeder auch ohne Anwalt vorbereiten:
Gedächtnisprotokoll erstellen
Jede professionelle Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfes beginnt damit, den Sachverhalt zu erfassen. Dazu braucht man die Behandlungsakten der Ärzte und Krankenhäuser und von Seiten des Geschädigten ein Gedächtnisprotokoll:
→ Fertigen Sie zeitnah ein Gedächtnisprotokoll (siehe Muster Gedächtnisprotokoll).
Behandlungsakten anfordern
Eines der wichtigsten Patientenrechte ist das Recht auf Einsicht in die Behandlungsakten, § 630 g BGB. (Die Begriffe Krankenunterlagen und Patientendokumentation sind gleichbedeutend. Das Gesetz verwendet den Begriff Behandlungsakte und meint dasselbe.)
→ Fordern Sie Ihre Behandlungsakten an (siehe Muster).
Sollte der Behandelnde die Einsicht verweigern oder nicht antworten, können Sie auf Ihre Patientenrechte gemäß § 630 g BGB und die Berufsordnung der Ärzte verweisen oder eine Beschwerde an die jeweils zuständige Ärztekammer schreiben.
Mit Urteil vom 26.10.2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Patienten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch haben auf eine kostenlose Überlassung einer Kopie ihrer Patientenakte. Das ist allerdings eine andere Rechtsgrundlage als § 630 g BGB. Die DSGVO gilt nur für lebende Patienten, nicht die Hinterbliebenen verstorbener Patienten.
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit/Vollständigkeit Ihrer Behandlungsakte, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine Auskunft erhalten über das, was der Arzt abgerechnet hat (Patientenquittung).
Zweitmeinung zum Behandlungsfehlerverdacht
Laut § 29 Abs. 1 Berufsordnung der Hamburger Ärzte ist unsachliche Kritik an Kollegen verboten. Aber sachliche Kritik ist Ärzten nicht nur erlaubt, sie sind laut Berufsordnung sogar dazu verpflichtet:
“Die Verpflichtung des Arztes…, auch soweit es die Behandlungsweise eines anderen Arztes betrifft, nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen, bleibt unberührt.”
Vielen Ärzten ist dieser Unterschied nicht klar. Also formulieren Sie Ihren Behandlungsfehler-Vorwurf als Frage und
→ bitten Sie einen anderen Arzt um sachliche Kritik!
MD-Gutachten zur Prüfung von Behandlungsfehlern
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse anregen, die Krankenunterlagen auf einen Behandlungsfehler hin prüfen zu lassen. Das ist für Sie kostenlos.
→ Schreiben Sie Ihre Krankenversicherung an (siehe Muster).
Die Krankenversicherungen “sollen” gemäß § 66 SGB V die Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüche unterstützen. Sie “können” nach dieser Vorschrift die “von den Versicherten vorgelegten Unterlagen” prüfen und weitere Unterlagen anfordern. In der Regel erfolgt diese Unterstützung durch Veranlassung eines Gutachtens über den Medizinischen Dienst.
Ob der Versicherte selbst die Behandlungsakten anfordern muss oder die Krankenversicherung das für ihn tut, wird unterschiedlich gehandhabt.
Die Krankenkassen prüfen in der Regel allerdings keine Behandlungsfehler mehr bei bereits verstorbenen Patienten. Die rechtliche Begründung ist: Verstorbene sind nicht (mehr) versichert. Die wirtschaftliche Begründung ist, dass die Krankenkasse selbst keine Gutachten mehr braucht, weil sie keine Kosten wegen Folgeschäden mehr befürchten muss.
Schlichtungsverfahren zur Prüfung von Behandlungsfehlern
Sie können sich an die Schlichtungsstellen der jeweiligen Landesärztekammer wenden. Diese können ebenfalls ein Gutachten wegen möglicher Behandlungsfehler anfertigen lassen. Auch das ist für Sie kostenlos. Allerdings muss die Gegenseite mit dem Verfahren einverstanden sein. Denn die Gegenseite muss die Kosten des Verfahrens tragen.
→ Wenden Sie sich an die Ärztekammer in dem Bundesland, in dem der Arzt/Krankenhausträger seinen Sitz hat, bei dem sie einen Behandlungsfehler vermuten.
In Bremen: Schlichtungsstelle der Ärztekammer Bremen. In Hamburg: Schlichtungsstelle der Ärztekammer Hamburg. In Mecklenburg-Vorpommern: Schlichtungsstelle der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern In Niedersachsen: Schlichtungsstelle der Ärztekammer Niedersachsen. In Schleswig-Holstein: Schlichtungsstelle der Ärztekammer Schleswig-Holstein.
Strafanzeige/Presse/Internetbewertungen wegen Behandlungsfehlern
In besonderen Fällen mag man an eine Strafanzeige gegen den Arzt denken oder “die Medien”. Auch die Staatsanwaltschaft und die Medien verlangen aber eine hinreichende Beweisbarkeit des Behandlungsfehler-Vorwurfes. Ohne hinreichende Beweismittel steht man also nicht unbedingt besser da als in einem zivilrechtlichen Verfahren. Da Strafanzeige und Medien den Ton erheblich verschärfen, sollte man sich den Einsatz dieser Mittel sehr gut überlegen.
Gleiches gilt für Internetbewertungen. Die Wahrheit darf man zwar sagen. Man muss sie aber auch beweisen können. Behauptet man Tatsachen, die das Ansehen einer Person schädigen können, setzt man sich möglicherweise dem Vorwurf einer Verleumdung aus. Erstattet die Gegenseite Strafanzeige, muss man der Staatsanwaltschaft beweisen, dass die behauptete Tatsache wahr ist.

Musterschreiben zum Download:
Gedächtnisprotokoll und Liste der Behandelnden
Muster für Gedächtnisprotokoll und Liste der Behandelnden mit 7 hilfreichen Tipps
Anschreiben Krankenunterlagen
Muster für ein Anschreiben an Behandelnde/Krankenhaus mit der Bitte um Einsicht in die Krankenunterlagen
Anschreiben Krankenversicherung
Muster für ein Anschreiben an die Krankenversicherung
mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens
Schweigepflichtentbindungserklärung
Muster für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (Anlage zu den o.g. Anschreiben)
Außerdem finden Sie bei den folgenden, externen Links weitere hilfreiche Informationen:
Anwalt.de: Stöbern Sie in den Rechtstips auf Anwalt.de AWMF: Leitlinien für medizinische Behandlung Bundes-Klinik-Atlas: Wie oft macht welche Klinik welchen Eingriff? DAK-Klinikführer: Wie oft macht welche Klinik welchen Eingriff? Hamburger Krankenhausspiegel: Wie oft macht welche Klinik welchen Eingriff? Medilaw: Gesetzessammlung zum Medizinrecht Netdoktor: Lexikon medizinischer Begriffe Rechtsanwälte Kotz: Urteilssammlung zum Medizinrecht ÖRA: (kostenlose) Öffentliche Rechtsauskunft Hamburg Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht: Muster des BMJ Prozesskosten-Rechner Prozesskostenhilfe-Rechner TK-Klinikführer: Wie oft macht welche Klinik welchen Eingriff?