Aus dem Patientenrecht, wie es vom Gesetzgeber mit dem Patientenrechtegesetz mit Wirkung zum 26.02.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurde, nämlich in den §§ 630 a bis g BGB, möchte ich Ihnen folgende Regelungen und deren (vermeintliche) Vorteile vorstellen:
Der Facharztstandard als Maß für Behandlungsfehler
§ 630a Abs. 2 BGB bestimmt:
- “(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.”
Wird der “allgemein anerkannte fachliche Standard” (erwartbarer Facharztstandard) unterschritten, liegt ein Behandlungsfehler vor.
Kein Werkvertrag, kein Erfolg geschuldet!
§ 630b BGB stellt ausdrücklich klar, dass es sich beim Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, also keinen Werkvertrag. Nur im Werkvertragsrecht wird ein Erfolg geschuldet und kann man aus dem fehlenden Erfolg auf einen Mangel schließen, im Dienstvertrag nicht. Das ist ein häufiger Irrtum von Patienten. Vielmehr muss man den Behandlungsfehler beweisen.
Pflicht zum Hinweis auf Behandlungsfehler?
§ 630c Abs. 2 Satz 2 BGB regelt als Patientenrecht
- “Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.”
Demnach handelt es sich um eine Pflichtverletzung, wenn der Behandelnde den Patienten “auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren” nicht auf Behandlungsfehler aufmerksam macht. Es fehlt jedoch eine Sanktion, eine Strafe. Was folgt daraus, wenn er den Patienten nicht darauf aufmerksam macht? Rechtlich mag sich der Arzt schadenersatzpflichtig machen. Wenn er den Patienten aber auf den Behandlungsfehler nicht aufmerksam macht, wird der Patient es vielleicht auch nicht merken. Und wenn der Patient es merkt, wird er wohl keine weitergehenden Ansprüche haben, als wenn der Arzt ihn sogleich darauf hingewiesen hätte. Ein praktischer Fall, in dem dieses Patientenrecht hilfreich gewesen wäre, ist mir nicht bekannt.
Aufklärungsfehler
Gemäß § 630d BGB muss der Behandelnde die Einwilligung des Patienten einholen. Bei einem Aufklärungsfehler könnte sich der Eingriff als rechtswidrig (und gar als strafbare Körperverletzung) darstellen. Die Einwilligung setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Diese muss der Arzt beweisen, nicht der Patient. Kann der Arzt aber eine dokumentierte Aufklärung beweisen, muss gegenbeweislich der Patient Aufklärungsfehler beweisen.
In § 630e Abs. 2 Satz 2 BGB heißt es:
- “Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.”
Wieder fehlt eine Strafe: Zwar hat der Patient einen Anspruch auf Abschriften des von ihm unterschriebenen (!) Aufklärungsformulars, aber wenn er keine Abschriften erhält, macht das die Aufklärung nicht unwirksam.
Achten Sie also darauf, dass Sie nach Unterschrift eine Kopie des von Ihnen unterschriebenen Aufklärungsformulars erhalten! Viele Mandanten berichten mir, dass das Aufklärungsformular nach Ihrer Unterschrift vor-datiert worden sei und sie die Unterschrift erst am Operationstag ohne ärztliches Aufklärungsgespräch auf einem undatierten Aufklärungsbogen am Empfangstresen geleistet hätten. Von der Behandelndenseite wird aber ein korrekt datierter Aufklärungsbogen vorgelegt.
Fälschungssichere Behandlungsakte?
§ 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bestimmen:
- “Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Behandlungsakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind.
- Dies ist auch für elektronisch geführte Behandlungsakten sicherzustellen.”
Wieder fehlt eine Regelung, was gilt, wenn die Nachträglichkeit von Änderungen nicht gekennzeichnet wurde. Gilt dann eine Beweislastumkehr? Muss der Arzt beweisen, dass die Darstellung des Patienten nicht stimmt? Dazu schweigt das Gesetz. Und die Rechtsprechung bleibt zurückhaltend und legt deswegen nicht den Patientenvortrag zu Grunde.
Gilt eine elektronisch geführte Behandlungsakte als nicht “in sich schlüssig”, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Nachträglichkeit von Änderungen erkennbar ist? Das Gesetz ließ Fragen offen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof immerhin gemeint (VI ZR 84/19), dass einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen als solche nicht kenntlich macht, nicht die positive Indizwirkung zukomme. Aber die Instanzgerichte lassen deswegen nicht den Patientenvortrag gelten.
Patientenrecht “Einsicht in die Patientenakte”
Gemäß § 630g BGB ist dem Patienten unverzüglich und kostelos Einsicht in die vollständige ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren.
“Unverzüglich” bedeutet “ohne schuldhaftes Zögern”. Das heißt: Der laufende Patientenbetrieb braucht nicht unterbrochen zu werden, Arzt oder Sprechstundenhilfen müssen Zeit genug haben, um die Vollständigkeit zu prüfen. In der Praxis wird man also nur selten seine vollständige Behandlungsakte sofort zu Gesicht bekommen.
Mit Urteil vom 26.10.2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Patienten auch nach der Datenschutzgrundverordnung einen Anspruch haben auf eine kostenlose Überlassung einer Kopie ihrer Behandlungsakte.
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der Behandlungsakte, können Sie über Ihre Krankenversicherung erfahren, was der Arzt abgerechnet hat (Patientenquittung).
Beweislasterleichterungen bei Behandlungsfehlern
§ 630h BGB regelt im Patientenrecht bestimmte Beweislasterleichterungen zu Gunsten von Patienten, wie sie in den Jahrzehnten zuvor von der Rechtsprechung herausgearbeitet wurden, also nichts Neues. Bevor Sie sich mit den Beweislasterleichterungen befassen, sollten Sie zunächst den Grundsatz verstanden haben, wie man einen Behandlungsfehler beweisen muss. Und so einfach, wie § 630h BGB klingt, ist es nicht.
Beweislasterleichterung bei “voll beherrschbarem Bereich”
Bei § 630h Abs. 1 BGB denken Patienten an Hygienefehler und meinen, man gewönne, wenn man nur bewiese, dass die Hygiene nicht eingehalten wurde. Gemäß § 630h Abs. 1 BGB wird zwar ein Fehler vermutet, wenn sich ein Risiko in einem voll beherrschbaren Bereich verwirklicht hat und dies zu einer Verletzung eines Patienten geführt hat. Und zu den voll beherrschbaren Risiken zählt durchaus auch die Hygiene und Sterilität einer Spritzenkanüle. Schwierig wird aber der Beweis, dass der multiresistente Keim auf der Kanüle saß und nicht etwa auf der eigenen Haut des Patienten. Denn die Desinfektion der Einstichstelle bietet keine hundertprozentige Sicherheit dafür, dass alle Keime abgetötet werden.
Größer ist der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift bei Stürzen, z.B. wenn ein Patient stürzt, obwohl er von zwei Pflegern vom CT-Tisch mobilisiert wird. Aber selbst dann wird die Gegenseite einwänden, womöglich habe der Patient sich den später festgestellten Knochen-Bruch nicht beim Sturz vom CT-Tisch geholt, sondern schon vorher auf Station, als er sich unbegleitet zur Toilette begeben habe und könne sich nur aufgrund seines Durchgangssyndroms nicht daran erinnern…
Beweislast bei Aufklärung
§ 630h Abs. 2 BGB regelt, dass der Arzt die Einwilligung und Aufklärung beweisen muss . In der Praxis steht der Behandelnde aber mit einem unterschriebenen Aufklärungsformular auf der sicheren Seite (dazu siehe oben unter “Aufklärungsfehler”).
Dokumentationsmängel
§ 630h Abs. 3 BGB stellt die Vermutung auf, dass vor Gericht eine medizinische Maßnahme als unterblieben gilt, wenn sie nicht dokumentiert wurde, aber gemäß § 630f Abs. 2 BGB hätte dokumentiert werden müssen. Der Teufel steckt im Detail und in diesem Falle im Verweis auf § 630f Abs. 2 BGB. Dort steht nämlich, dass nur “aus fachlicher Sicht… wesentliche Maßnahmen” zu dokumentieren sind. Im Umkehrschluss sind Routinemaßnahmen wie beispielsweise die Desinfektion einer Einstichstelle auch nicht zu dokumentieren, und man kann aus der fehlenden Dokumentation nicht auf die Unterlassung schließen. So streitet man oft darüber, welche Maßnahmen wesentlich waren.
Beweislastumkehr bei Unfähigkeit
§ 630h Abs. 4 BGB regelt, dass der Ursachenzusammenhang vermutet wird zwischen einer fehlenden Befähigung des Behandelnden und einem Schaden des Patienten. Der unbefangene Leser denkt sofort an einen Anfängereingriff. In der Praxis ist es aber so, dass Anfänger zunächst einem erfahrenen Operateur assistieren, später selbst operieren und dabei der erfahrene Operateur assistiert, und das entspricht auch dem medizinischen Standard. Nur wenn ein Behandelnder für einen Eingriff nicht die notwendige Befähigung hätte, griffe die Beweislastumkehr des § 630h Abs. 4 BGB. In der Praxis habe ich das noch nie erlebt.
Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler und einfachen Befunderhebungsfehler
§ 630h Abs. 5 BGB regelt die Beweislastumkehr beim groben und sogenannten “einfachen Befunderhebungsfehler” und beschreibt Voraussetzungen, die vom Gericht oder vom gerichtlichen Sachverständigen festzustellen wären. Es ist dies die in der Praxis bei Weitem am bedeutendste Beweislastumkehr.