
Fall 1: Behandlungsfehler oder Komplikation?
Patient P. wird wegen einer schmerzhaften Spondylodiszitis im Bereich LWK 4/5 stationär im Krankenhaus aufgenommen. Er erhält einen Cage. Bereits die postoperative CT zeigt mehrere erhebliche Schraubenfehllagen, darunter eine intraspinale Fehlpositionierung. Der Patient entwickelt erstmals nach der Operation Lähmungen der Beine. Es folgen Revisionsoperationen. Wegen anhaltender Wundprobleme sind anschließend zahlreiche weitere operative Eingriffe und Vakuumtherapien erforderlich. Der Patient ist monatelang auf Rollstuhl bzw. Rollator angewiesen. Schließlich wird in einem anderen Krankenhaus nahezu das gesamte eingebrachte Material entfernt. Danach bessern sich die ausstrahlenden Rückenschmerzen deutlich. Gleichwohl bleiben erhebliche neuropathische Schmerzen, sensomotorische Defizite, eine Fußhebeschwäche sowie Blasen- und Sexualfunktionsstörungen zurück.
Die Gegenseite weist die Behandlungsfehlervorwürfe außergerichtlich zurück. Man einigt sich auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Ärztekammer. Dort werden grobe Behandlungsfehler bestätigt, und die Schlichtungsstelle empfiehlt der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses eine Regulierung. Die Gegenseite streitet weiter grobe Behandlungsfehler ab, aber bietet eine Abfindung an von 35.000 EUR.
Das genügt dem Patienten nicht. Er klagt vor dem Landgericht Kiel. Der Gerichtsgutachter bestätigt verbindlich die groben Behandlungsfehler, unterscheidet aber, dass nicht jede fehlerhafte Lage von Pedikelschrauben auch ein (sicher vermeidbarer) Behandlungsfehler sei. Fehllagen könnten auch Komplikationen sein, die eben nicht sicher vermeidbar seien. Das trete in etwa 4 % der Fälle auf. Im vorliegenden Fall seien drei Schraubenfehllagen als Komplikationen zu werten, die anderen zwei aber als grob fehlerhaft. Man einigt sich in einem Vergleich auf eine Zahlung weiterer 65.000 EUR. Der Patient bekommt also im Prinzip Recht, kann aber nicht alle Schadenersatzforderungen durchsetzen. Darum muss er sich im Verhältnis seines Unterliegens an den Kosten des Prozesses beteiligen.
Der Fall zeigt: Eine fehlgeschlagene Operation bedeutet nicht gleich einen Behandlungsfehler. Es ist zu unterscheiden zwischen Komplikation (nicht sicher vermeidbar) und Behandlungsfehler (sicher vermeidbar).
Fall 2: Aufklärungsfehler
Die Patientin begibt sich bei zunehmenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein und Taubheitsgefühlen ins Krankenhaus. Eine MRT zeigt einen Bandscheibenprolaps L 4/5 mit Bedrängung beider L5-Nervenwurzeln. Mehrere periradikuläre Therapien bleiben erfolglos. Man rät ihr zum Einsetzen einer Bandscheibenprothese. Nach der Operation verschlechtert sich alles, und es treten neu hinzu ausstrahlende Schmerzen im linken Bein.
Die Patientin wirft dem Krankenhaus vor, die Schrauben falsch eingebracht zu haben und sie nicht über die Alternative einer Versteifung aufgeklärt zu haben. Das Krankenhaus weist die Vorwürfe zurück.
Der Arzt muss die vollständige Aufklärung beweisen
Die Patientin klagt. Der Gerichtsgutachter stellt keine Behandlungsfehler fest, meint aber, dass man die Patientin auf die Möglichkeit einer Versteifung zumindest hätte hinweisen müssen. Das ist im Aufklärungsformular nicht dokumentiert. Das Landgericht Schwerin erkennt darin einen Aufklärungsfehler: Nur der vollständig (insbesondere über Risiken und Alternativbehandlungen) aufgeklärte Patient könne wirksam in eine Operation einwilligen, und nur das mache den Eingriff rechtmäßig. Die Versteifung sei im unterschriebenen Aufklärungsformular nicht erwähnt. Daher sei von einem Aufklärungsfehler auszugehen.
Der Patient muss beweisen, dass die mangelhafte Aufklärung den Schaden mitverursacht hat
Damit ist der Fall noch nicht gewonnen: Es ist auch zu beweisen, dass der Aufklärungsfehler ursächlich für einen Schaden wurde.
Die Patientin behauptet aber nachvollziehbar, dass sie bei richtiger Aufklärung sich zumindest noch einmal im Wege einer Zweitmeinung hätte beraten lassen (sogenannter plausibler Entscheidungskonflikt). Dann wäre es zumindest nicht an jenem Operationstag zu der Prothesenimplantation gekommen, und es spielt keine Rolle, ob Behandlungsfehler oder Komplikationen vorliegen. Denn schon der Eingriff als solcher war rechtswidrig.