
Fallbeispiel: Der grobe Behandlungsfehler
Patientin P. wacht morgens mit Vernichtungskopfschmerz und Sehstörungen auf. Die Rettungssanitäter dokumentieren als Verdachtsdiagnose einen Schlaganfall. Im Krankenhaus A. werden die Beschwerden als Migräne eingeordnet und die Patientin nach Hause entlassen. Weil es ihr Tage später immer noch nicht besser ging, begab sie sich ins Krankenhaus B. Dort wurde ein Schlaganfall diagnostiziert.
Das Krankenhaus A. verteidigt sich mit der Begründung: Sehstörungen seien erst für den Nachmittag dokumentiert.
Die Patientin klagt vor dem Landgericht Hamburg. Der Gerichtsgutachter stellt fest, dass es (grob) fehlerhaft unterlassen worden sei, den Verdacht auf einen Schlaganfall weiter abzuklären. Das Landgericht weist die Klage aber ab, weil die Patientin nicht beweisen könne, dass nachmittags eine Lyse noch geholfen hätte. Denn nachmittags sei das Zeitfenster für eine Lyse schon geschlossen gewesen.
In der Berufung macht die Patientin erfolgreich geltend, dass bei einem groben Behandlungsfehler gesetzlich zu vermuten ist, dass der Verlauf ohne groben Behandlungsfehler günstiger gewesen wäre (für die Kausalität kehrt sich die Beweislast um, § 630 h Abs. 5 Satz 1 BGB). Die Gegenseite müsste beweisen, dass ein günstigerer Verlauf äußerst unwahrscheinlich gewesen wäre.
Fallbeispiel einfacher Befunderhebungsfehler
Zum gleichen Ergebnis führt im beschriebenen Fall auch der sogenannte "einfache Befunderhebungsfehler". Neben dem groben Behandlungsfehler führt auch ein einfacher Befunderhebungsfehler für die Kausalität zur Umkehr der Beweislast
Hat der Behandelnde
- versäumt einen Befund zu erheben,
- der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (> 50 %)
- einen reaktionspflichtigen Befund gezeigt hätte
- (auf den nicht zu reagieren grob fehlerhaft erschiene),
dann wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der Primärschaden und typische Sekundärschäden so nicht eingetreten wären, § 630 h Abs. 5 Satz 2 BGB.
Das Beispiel zeigt das grundsätzliche Problem bei der Beweislast, die beim Patienten liegt: Dieser muss nicht nur einen Fehler beweisen, sondern auch, dass er ohne Fehler besser da stünde. Dass ein hypothetischer Verlauf nie gewiss ist und folglich nicht mit Gewissheit bewiesen werden kann, liegt in der Natur der Sache. So sind Fälle mit unterlassener Befunderhebung praktisch nur über diese Konstruktion des Gesetzgebers zu Gunsten des Patienten zu lösen.
In anderen europäischen Ländern wird das durchaus anders gelöst: Bei Verlust einer sechzigprozentigen Heilungschance, wird 60 % des hypothetischen Vorteils ersetzt (“perte de chance”. Ein System, das für Schädiger und Geschädigte deutlich nachvollziehbarer sein dürfte als das Prinzip “alles oder nichts”.