Der Patient muss beweisen, dass ein Fehler ursächlich für einen Schaden geworden ist. Bei ihm liegt dafür die Beweislast.
Eine Peritonitis (Bauchfellentzündung) entsteht beispielsweise bei einem Blinddarmdurchbruch oder anderen Darmperforationen. Sie kann ihrerseits zu einer Sepsis (Blutvergiftung) führen, die den ganzen Körper ergreift.
Dafür kann der Arzt zunächst einmal nichts. Womöglich ist ihm aber vorzuwerfen, dass er auf Symptome nicht rechtzeitig reagiert oder keine abklärenden Befunde erhoben hat. Dann muss der Patient beweisen, dass der Verlauf ohne diese Fehler günstiger gewesen wäre.
Fallbeispiel Peritonitis
Der Kläger wurde am 23.02.2018 wegen akut aufgetretener, heftigster Bauchschmerzen notfallmäßig in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus aufgenommen. Bereits der Rettungsdienst diagnostizierte ein „unklares Abdomen“.
Diese Diagnose wurde übernommen, ohne die erforderliche weiterführende Diagnostik eines akuten Abdomens einzuleiten. Trotz anhaltender und zunehmender Beschwerden erfolgten lediglich wiederholte Schmerzmittelgaben. Ärztliche Verlaufsdokumentationen, Befundungen der Röntgenaufnahmen und eine nachvollziehbare diagnostische Planung fehlen weitgehend. Erst bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes wurde der Kläger am Abend in ein anderes Krankenhaus verlegt. Dort zeigte die CT eine Sigmaperforation mit freier Luft. Eine sofortige Operation war erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine schwere Peritonitis.
In der Folge entwickelte der Kläger einen septischen Schock mit künstlicher Beatmung, Dialyse, Rhabdomyolyse und Reanimation. Es kam zu weiteren Komplikationen, darunter
- Wundruptur,
- erneuter Peritonitis,
- Leber- und Blinddarmperforation sowie
- eine langwierige Rehabilitation.
Dauerhaft verblieben schwere Folgen:
- ein nicht rückverlegbarer künstlicher Darmausgang,
- ein schwerer Bauchwanddefekt,
- erhebliche Geh- und Mobilitätseinschränkungen,
- eine Critical-Illness-Polyneuropathie sowie
- die Amputation einer Zehe.
- Der Kläger ist auf Gehhilfen, teilweise einen Rollstuhl und Unterstützung im Alltag angewiesen und erwerbsunfähig.
Geltend gemacht wurden ein Schmerzensgeld von 125.000 EUR sowie vorläufig 90.919,81 EUR an materiellen Schäden, insbesondere Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.
Schlichtungsverfahren
Die Schlichtungsstelle stellte grobe Behandlungsfehler und Befunderhebungsfehler mit Beweislastumkehr fest. Dennoch zahlte die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses nicht.
Beweislast vor Gericht
Im Gerichtsverfahren stellte die Gerichtsgutachterin überraschend und im Gegensatz zum Schlichtungsgutachter keine Behandlungsfehler fest. Streitig wurde insbesondere eine handschriftlich eingetragene Uhrzeit, zu der eine Verschlechterung dokumentiert war. Der Eintrag war schwer lesbar und konnte als 14 Uhr oder als 17 Uhr gelesen werden. Das war entscheidend für die Frage, wie viel Zeit bis zur notwendigen Behandlung versäumt wurde.
Der Kläger bot den Bettnachbarn als Zeugen für den früheren Zeitpunkt der Verschlechterung an. Angesichts des ungewissen Ausgangs schlossen die Parteien auf Anraten des Gerichts einen Vergleich bei Zahlung eines Betrages von 40.000 EUR.
Beweislast auf Patientenseite - lessons learned:
Das Beispiel zeigt einmal mehr, dass die Beweislast grundsätzlich beim Patienten liegt. Der Geschädigte muss Fehler und deren Ursächlichkeit für einen Schaden beweisen. Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers. Wie im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten).
Das Schlichtungsgutachten ist ebensowenig "gerichtsfest" wie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen.
Und laut Bundesgerichtshof dürfen Tatrichter (Richter der ersten, Tatsachen-Instanz) und deren Sachverständige eine (in sich widerspruchsfreie, schlüssige) Behandlungsakte ihrer Bewertung zu Grunde legen, bis der Geschädigte diese Indizwirkung entkräftet, indem er nachweist, dass die Behandlungsakte nicht widerspruchsfrei ist. Dadurch wäre aber noch immer nicht bewiesen, was der Patient behauptet.