Sachverhalt
Der Kläger wurde am 23.02.2018 wegen akut aufgetretener, heftigster Bauchschmerzen notfallmäßig in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus aufgenommen. Bereits der Rettungsdienst diagnostizierte ein „unklares Abdomen“. Diese Diagnose wurde übernommen, ohne die erforderliche weiterführende Diagnostik eines akuten Abdomens einzuleiten. Trotz anhaltender und zunehmender Beschwerden erfolgten lediglich wiederholte Schmerzmittelgaben. Ärztliche Verlaufsdokumentationen, Befundungen der Röntgenaufnahmen und eine nachvollziehbare diagnostische Planung fehlen weitgehend. Erst bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes wurde der Kläger am Abend in ein anderes Krankenhaus verlegt. Dort zeigte die CT eine Sigmaperforation mit freier Luft. Eine sofortige Operation war erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine schwere Peritonitis.
In der Folge entwickelte der Kläger einen septischen Schock mit künstlicher Beatmung, Dialyse, Rhabdomyolyse und Reanimation. Es kam zu weiteren Komplikationen, darunter Wundruptur, erneuter Peritonitis, Leber- und Blinddarmperforation sowie einer langwierigen Rehabilitation. Dauerhaft verblieben ein nicht rückverlegbarer künstlicher Darmausgang, ein schwerer Bauchwanddefekt, erhebliche Geh- und Mobilitätseinschränkungen, eine Critical-Illness-Polyneuropathie sowie die Amputation einer Zehe. Der Kläger ist auf Gehhilfen, teilweise einen Rollstuhl und Unterstützung im Alltag angewiesen und erwerbsunfähig. Geltend gemacht wurden ein Schmerzensgeld von 125.000 EUR sowie bislang 90.919,81 EUR an materiellen Schäden, insbesondere Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.
Schlichtungsverfahren
Die Schlichtungsstelle stellte grobe Behandlungsfehler und Befunderhebungsfehler mit Beweislastumkehr fest. Dennoch zahlte die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses nicht.
Gutachterstreit im Klageverfahren
Im Gerichtsverfahren stellte die Gerichtsgutachterin im Gegensatz zum Schlichtungsgutachter und der Schlichtungsstelle, überraschend keine Behandlungsfehler fest. Streitig wurde insbesondere die handschriftlich eingetragene Uhrzeit, zu der eine Verschlechterung dokumentiert war und woraus sich ableitete, wie viel Zeit versäumt wurde, bis im Krankenhaus gehandelt wurde. Der Kläger bot den Bettnachbarn als Zeugen für den früheren Zeitpunkt der Verschlechterung an. Angesichts des Gutachterstreits und ungewissen Ausgangs schlossen die Parteien auf Anraten des Gerichts einen Vergleich bei Zahlung eines Betrages von 40.000 EUR.
Beweislast auf Patientenseite
Das Beispiel zeigt einmal mehr, dass die Beweislast grundsätzlich beim Patienten liegt. Der Geschädigte muss Fehler und deren Ursächlichkeit für einen Schaden beweisen. Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers. Wie im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten).
Und laut Bundesgerichtshof dürfen Tatrichter (Richter der ersten, Tatsachen-Instanz) und deren Sachverständige eine (in sich widerspruchsfreie, schlüssige) Behandlungsakte ihrer Bewertung zu Grunde legen, bis der Geschädigte diese Indizwirkung entkräftet, indem er nachweist, dass die Behandlungsakte nicht widerspruchsfrei ist.