Patient P. bemerkt veränderten Stuhlgang, mal Verstopfung, mal Durchfall, mal mit Blut vermengt. Er stellt sich drei Mal im Abstand von jeweils drei Monaten beim Hausarzt vor. Dieser tippt auf eine Nahrungsmittelunverträglichkeit. Schließlich holt der Patient sich eine Zweitmeinung. Es werden Darmkrebs und Metastasen festgestellt.
Der Gutachter des Medizinischen Dienstes bestätigt einen groben (Befunderhebungs-)Fehler, weil der Hausarzt auf das Blut im Stuhl hin keine weiteren Befunde erhoben habe. Der Arzt verteidigt sich damit, dass der Patient von Blut im Stuhl nicht berichtet habe. In der Dokumentation steht auch nichts davon.
Der Patient klagt vor dem Landgericht Hamburg. Der Gerichtsgutachter kommt zum Ergebnis, dass bei den dokumentierten Beschwerden spätestens bei der zweiten Vorstellung aktiv vom Arzt nach Blut im Stuhl hätte gefragt und die Antwort (auch die verneinende) hätte dokumentiert werden müssen.
Wie aber kann der Patient beweisen, dass ohne den Fehler der Krebs kleiner und insbesondere ohne Metastasen festgestellt worden wäre? Das mag wahrscheinlich sein, für den Beweis ist aber Gewissheit erforderlich. Dafür trifft den Patienten die Beweislast.
An dieser Stelle half § 630 h Abs. 5 Satz 2 BGB, die Beweislastumkehr beim sogenannten einfachen Befunderhebungsfehler: Der Gutachter bestätigte, dass schon eine Rektoskopie überwiegend wahrscheinlich den Tumor und damit einen reaktionspflichtigen Befunde gezeigt hätte, auf den (bei hypothetischer Kenntnis) nicht zu reagieren, grob fehlerhaft erschienen wäre. Das führt juristisch zur Beweislastumkehr. Es wird also gesetzlich vermutet, dass der Verlauf ohne groben/einfachen Befunderhebungsfehler günstiger gewesen wäre.
