Was ist bei den Bremer Brustkrebs-Fehlbefunden geschehen?
Nach Angaben des Bremer Senats wurde am Institut für Pathologie des Klinikums Bremen-Mitte zwischen Oktober 2024 und November 2025 bei 34 Brustkrebspatientinnen der HER2-Status falsch befundet: Die Tumoren wurden als HER2-positiv (Score 3+) eingestuft, obwohl sie es nicht waren (Große Anfrage an den Senat vom 08.12.2025). Einige Patientinnen erhielten deshalb Antikörper- und teilweise Chemotherapien, die nicht indiziert waren, verbunden mit den dafür typischen massiven Nebenwirkungen und Langzeitschäden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.
Warum gibt es noch immer keine Entschädigung?
Hinter der verantwortlichen Gesundheit Nord gGmbH steht als Versicherer der HADG (Haftpflichtschadensausgleich Deutscher Großstädte). Dieser will nur zahlen, wenn nachgewiesen wird, dass sich die Diagnosen nicht nur im Nachhinein als falsch herausgestellt haben, sondern dies schon im Zeitpunkt der Diagnosestellung erkennbar und damit vorwerfbar war. Würde ein (gerichtliches, sogenanntes) selbständiges Beweisverfahren im Falle einer Patientin musterhaft durchgeführt, würde das anerkannt (so der Haftpflichtversicherer), und man würde mit allen Patienten wegen der Schadenhöhe verhandeln (so hieß es jedenfalls auf der Informations-Veranstaltung im Klinikum Bremen-Mitte vom 21.10.2026).
Die Gesundheit Nord gGmbH kann ihrerseits den Versicherer nicht anweisen zu entschädigen, sondern verlöre den Versicherungsschutz, wenn sie Ansprüche von sich aus anerkennte.
Was muss noch bewiesen werden? Wann ist eine falsche Diagnose ein vorwerfbarer Diagnosefehler?
Dass sich eine Diagnose im Nachhinein als falsch herausstellt, genügt nicht. Das wäre ein bloßer Diagnoseirrtum. Die Frage ist, ob die falsche Diagnose zum Zeitpunkt der Diagnosestellung sich noch im Rahmen vertretbarer Diagnosen bewegte oder nicht. Selbst wenn die Diagnose vertretbar gewesen sein sollte, stellt sich die Anschlussfrage, ob die Diagnose aber so unsicher war, dass differentialdiagnostisch an eine andere Diagnose zu denken war und deswegen weitere Befunde zu erheben gewesen wären. Dann hätte man einen Befunderhebungsfehler. Diesem wäre aber zunächst ein (differentialdiagnostischer) Diagnosefehler vorgeschaltet.
Welche Folgen einer unnötigen Chemo- oder Antikörpertherapie würden entschädigt?
Für Schadenersatzansprüche kommen in Betracht die Belastungen der Therapie selbst und ihre Folgen: Monate der Chemotherapie mit Übelkeit, Haarausfall und Infekten, ein Jahr Antikörperinfusionen, bleibende Schäden wie Herzschwäche, Nervenschäden oder vorzeitige Wechseljahre und Verdienstausfall und Haushaltführungsschäden. Wie hoch das Schmerzensgeld wäre, ist eine Frage des Einzelfalls.
Zu beweisen ist, dass die Schäden auf dem Fehler beruhen. Dafür trägt die Patientin die Beweislast. Klingt einfach, kann aber schwierig werden: War beispielsweise nur eine von zwei Chemotherapien falsch, müsste die Patientin beweisen, dass Übelkeit und Haarausfall zumindest mitursächlich auf der falschen Chemotherapie beruhten. Zu ihren Gunsten würde das gesetzlich vermutet, wenn es sich bei dem Diagnosefehler um einen groben Diagnosefehler handelte (Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler).
Einwänden könnte der Haftpflichtversicherer womöglich auch, dass es sich um sogenannte "Sowieso-Schäden" handelt, weil die Patientin die gleichen Folgen durchzustehen gehabt hätte, wenn sie eine andere, in ihrem Fall richtige Chemotherapie erhalten hätte. Allerdings wäre das Krankenhaus für diesen sogenannten "Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens" seinerseits beweisbelastet.
Kommt es letztlich zu einem Abfindungsangebot, erfolgt dies in der Regel zur Abgeltung auch künftiger Schäden. Bleibende Schäden mag man mit einer höheren Einmalzahlung für die Zukunft abfinden. Aber was ist mit ungewissen künftigen Schäden? Freiwillig erkennen Versicherer die Einstandspflicht pauschal für künftige Schäden nur sehr selten an und müssen dazu oft durch ein Gerichtsverfahren gezwungen werden. Wie werthaltig aber ist ein Urteil, mit dem bestenfalls die Eintrittspflicht für ungewisse Schäden festgestellt würde? Vor- und Nachteile einer Abfindungsvereinbarung sind daher sorgfältig abzuwägen.
Bis wann müssen Patientinnen Ansprüche geltend machen?
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Patientin von dem Fehlbefund und den Umständen erfahren hat (§§ 195, 199 BGB). Wer im Herbst 2025 informiert wurde, für den endet sie nach dieser Regel am 31.12.2028, wenn sie nicht vorher gehemmt wird.
Gehemmt wird die Verjährung beispielsweise durch Verhandlungen, § 203 BGB.
Was sollten betroffene Patientinnen jetzt tun?
Wie gesagt soll es im Falle einer Patientin ein selbständiges Beweisverfahren verfahren geben, das der Haftpflichtversicherer für die Frage des Diagnosefehlers als Musterverfahren anerkennen will. Das kann man abwarten. Spätestens zum Ende des Jahres 2027 sollte man anfangen, an die zum 31.12.2028 drohende Verjährung zu denken und sich eine ausdrückliche Verjährungsverzichtserklärung geben zu lassen.
Einstweilen empfiehlt es sich:
- Ein Schmerzprotokoll zu schreiben.
- Ansprüche zumindest unbeziffert beim Träger der Klinik anzumelden. Eine bezifferte Aufforderung mit Fristsetzung hat den Vorteil, dass sie den Zinslauf in Gang setzt. Zeigt der Haftpflichtversicherer, wie zu erwarten ist, seine Verhandlungsbereitschaft an, wird die Verjährung für die Dauer der Verhandlungen gehemmt nach § 203 BGB. Allerdings muss man dabei aufpassen, dass die Verhandlungen nicht einschlafen (also eine innerhalb angemessener Zeit erwartbare Reaktion ausbleibt).
- Darauf achten, dass die Gewebeblöcke nicht vernichtet werden. Laut Auskunft der Gesundheit Nord wurden diese von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt.
Möglich wäre auch:
- Die Frage des Diagnosefehlers über die eigene Krankenkasse (in einem Gutachten des Medizinischen Dienstes) prüfen zu lassen. Allerdings ist das Gutachten nicht "gerichtsfest".
- Das selbständige Beweisverfahren nicht abzuwarten, sondern selbst eines zu beginnen oder auch den Klinikträger zu verklagen, falls der Versicherer die Forderungen nicht fristgerecht erfüllt.
Ein Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer scheidet laut Schlichtungsordnung aus, weil ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren läuft.